Verjährung Und Verwirkung - Unterschiede Und Auswirkungen

Enzo Schrembs

Enzo Schrembs

Jul 4, 2024

Ob du nun ein Jurastudent, ein neugieriger Leser oder jemand bist, der in einem rechtlichen Dilemma steckt – dieser Blog bietet dir eine klare, präzise Einführung in ein Thema, das oft mehr Fragen als Antworten birgt. Was bedeutet “Verjährung” wirklich und wie unterscheidet sie sich von der “Verwirkung”? Warum ist es wichtig, die neuesten Änderungen im Verjährungsrecht zu kennen, die seit dem 1. Januar 2020 in Kraft getreten sind?

In unserem Beitrag decken wir alle Aspekte ab – von den grundlegenden Definitionen bis zu den praktischen Tipps, wie du sicherstellen kannst, dass deine Ansprüche nicht ins Leere laufen. Bleib dran, während wir dieses komplexe Thema entwirren und dir die Werkzeuge an die Hand geben, um dein Recht effektiv zu wahren.

Was bedeutet «Verjährung»?

Verjährung im Privatrecht bedeutet, dass eine Forderung nach Ablauf einer bestimmten Frist zwar weiterhin besteht, jedoch nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden kann, wenn der Schuldner die Einrede der Verjährung erhebt. Diese Einrede muss ausdrücklich vor Gericht vorgebracht werden; das Gericht berücksichtigt die Verjährung nicht von Amtes wegen (vgl. Art. 142 OR). Wenn der Schuldner eine verjährte Forderung begleicht, ist das rechtens und kann nachträglich den gezahlten Betrag nicht zurückverlangen und auf die ungerechtfertigte Bereicherung nach Art. 62 OR ff. berufen.

Was bedeutet «Verwirkung»?

Verwirkung bedeutet, dass eine Forderung aufgrund des Zeitablaufs untergeht und das Recht, sie geltend zu machen, hat sich erloschen. Die Forderung existiert einfach rechtlich gesehen nicht mehr. Wenn der Schuldner einer verjährten Forderung zahlt, kann er danach sich auf die ungerechtfertigte Bereicherung gerufen und die Summe zurückverlangen. Ein einfaches Beispiel ist die Rechtvorschlagsfrist von 10 Tagen im Betreibungsverfahren. Ist diese Frist abgelaufen, erlischt das Recht auf Rechtsvorschlag und kann nicht mehr geltend gemacht werden.

Revision des Verjährungsrechts ab 1. Januar 2020

Am 1. Januar 2020 trat eine Revision des Verjährungsrechts in Kraft, um auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu reagieren. Wichtige Änderungen umfassen die Verlängerung der relativen Verjährungsfrist bei unerlaubten Handlungen oder ungerechtfertigter Bereicherung von einem auf drei Jahre, um sicherzustellen, dass Opfer auch bei Spätschäden Schadenersatzansprüche geltend machen können. Die Revision sieht nicht nur eine Vereinheitlichung des Verjährungsrechts innerhalb des Deliktsrechts vor, sondern auch eine Harmonisierung mit dem Vertrags- und Bereicherungsrecht.

Verjährungseinrede

Der Schuldner muss die Verjährungseinrede ausdrücklich vor Gericht erheben. Seit dem 1. Januar 2020 kann der Schuldner nach Beginn der Verjährung schriftlich für maximal 10 Jahre auf die Einrede verzichten. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann nur der Verwender der AGB auf die Verjährungseinrede verzichten. Im Gegensatz dazu sind Verzichtserklärungen derjenigen Partei (z.B. Konsumenten), welcher die AGBs auferlegt werden, unwirksam (141 Abs. 1 bis OR).

Beginn und Dauer der Verjährung

Die Verjährung beginnt in der Regel mit der Fälligkeit der Forderung. Bei periodischen Leistungen beginnt die Verjährung mit der Fälligkeit der ersten Teilzahlung. Es gibt verschiedene Verjährungsfristen, die je nach Art der Forderung variieren:

  • Grundsätzlich (ordentliche Verjährung): 10 Jahre ( vgl. Art. 127 OR)
  • Abweichende Fristen:
    • 20 Jahre (Art. 128a OR): Verlustscheine, Schadenersatz wegen Körperverletzung oder Tötung
    • 5 Jahre (Art. 128 OR): Periodische Leistungen, Mietzinsen, Darlehenszinsen, Alimente, geldwerte Forderungen aus arbeitsrechtlichen Verhältnissen (wie Lohn, Urlaub und Überstunden)
    • 3 Jahre: Schadenersatz wegen unerlaubter Handlung
    • 2 Jahre: Forderungen aus Versicherungsverträgen
    • 1 Jahr: Schadenersatzklage wegen unerlaubter Handlung

Unterbrechung der Verjährung

Die Verjährung kann sowohl von Gläubiger als auch von Schuldner durch bestimmte Handlungen unterbrochen werden ( vgl. Art. 135 OR).

  • Der Schuldner kann die Verjährung mit einer Schuldanerkennung, mit Zins- und Abschlagszahlungen oder mit einer Pfand- und Bürgschaftsbestellung die Verjährung unterbrechen.
  • Der Gläubiger kann die Frist unterbrechen, indem er das Betreibungsverfahren ( nach SchKG) einleitet, mit einem Schlichtungsgesuch oder mit einer gerichtlichen Klage.

Nach der Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist immer neu zu laufen und die Verjährung kann grundsätzlich unendlich Male unterbrochen werden.

Verjährung im öffentlichen Recht

Im öffentlichen Recht wird die Verjährung von Amtes wegen berücksichtigt. Öffentlich-rechtliche Forderungen unterliegen speziellen Verjährungsregelungen, die im jeweiligen Spezialgesetz festgelegt sind. Fehlen solche Regelungen, werden die Vorschriften des Obligationenrechts analog angewendet.

Wichtige Tipps für Gläubiger

  1. Achten Sie darauf, dass Ihre Forderungen nicht bereits verjährt sind, indem Sie die Verjährungsfristen im Blick behalten.
  2. Sorgen Sie rechtzeitig für eine Unterbrechung der Fristen: Die einfachste und friedlichste Lösung ist eine Schuldanerkennung durch den Schuldner oder eine Abschlagszahlung. Sollte dies nicht möglich sein, bleibt Ihnen der betreibungsrechtliche Weg.
  3. Nutzen Sie RETO, um sicherzustellen, dass Sie keine Fristen verpassen.

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Bitte beachte, dass der Inhalt möglicherweise mit Hilfe von KI generiert wurde. Die redaktionellen Inhalte von Reto stellen keine Anlageberatung, Kaufempfehlung oder Rechtsberatung dar.

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